Arbeitsordnung
Arbeitsordnung für das Direktorium der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Fassung vom 11.03.2025
Präambel
Gemäß der Präambel ihrer Satzung verpflichtet sich die DRG, die in der Fachgesellschaft vorhandene Vielfalt anzuerkennen, aktiv zu fördern und zu nutzen. Dabei ist die Achtung und Förderung aller Diversitätsdimensionen wie Geschlecht und sexuelle Orientierung/Identität sowie die Anerkennung von Menschen mit Migrationsgeschichte, unterschiedlicher sozialer Herkunft und Alter, unterschiedlicher Religionen oder Weltanschauungen und unterschiedlicher physischer und psychischer Fähigkeiten sowie der äußeren und organisatorischen Dimensionen wie Elternschaft, Erfahrung oder Status innerhalb der beruflichen oder berufspolitischen Organisation unerlässlich. Nur wenn dies gelingt und das Potenzial der Vielfalt innerhalb der Fachgesellschaft ausgeschöpft wird, kann sie langfristig einen wertvollen Beitrag zu Innovation, technischem Fortschritt und optimaler medizinischer und gesundheitlicher Versorgung der Patientinnen und Patienten in Zeiten des demografischen und gesellschaftlichen Wandels leisten.
§ 1 Ziele und Aktivitäten
(1) Die Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie versteht sich als Instrument zur Optimierung und Koordinierung der Fortbildung, denn
- kaum ein anderes medizinisches Fach hat so vom sich beschleunigendem technologischen Fortschritt profitiert. Dazu müssen neue Technologien nutzbringend in der Praxis umgesetzt werden.
- die Radiologie ist ein methodisch hoch differenziertes Fach und bedarf daher einer besonders engen Zusammenarbeit zwischen universitärer Forschung und Anwendung in der Praxis.
- die Vielfalt der methodischen Möglichkeiten und der radiologischen Geräte erfordert um der Vergleichbarkeit und Qualität willen eine möglichst umfassende Standardisierung der Untersuchungsverfahren.
- die Radiologie als kostenintensives Verfahren steht unter einem erheblichen ökonomischen Druck und Rechtfertigungszwang hinsichtlich der methodisch bedingten Aufwendungen.
- die zunehmende Differenzierung der klinischen Fächer erfordert von der Radiologie eine kontinuierliche Kompetenzvermittlung und Subspezialisierung, ohne den Gesamtzusammenhalt des Faches zu gefährden.
- vielfältige konkurrierende Verfahren erfordern eine ständige Überprüfung der Wertigkeit der einzelnen radiologischen Methode.
(2) Ziel der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie ist es,
- das expandierende radiologische Wissen überschaubar und praxisnah zu vermitteln
- ein Fortbildungscurriculum für Radiolog:innen zu entwerfen, das überlegt und zeitlich geordnet das Berufsleben begleitet (Continuous Medical Education - CME), ohne zeitlich und ökonomisch zu überfordern
- durch Strukturierung des Programmangebotes und der Lernmaterialen den Lernprozess auf das Wichtige und Gesicherte zu konzentrieren
- die inhaltliche und praktische Umsetzung der fachärztlichen Weiterbildung zu unterstützen
- im Rahmen der EU vergleichbare Bedingungen für Fort- und Weiterbildung zu schaffen
(3) Die Ziele der Akademie werden insbesondere durch die folgenden Aktivitäten verwirklicht:
- Führung eines Veranstaltungskalenders für radiologische Fortbildungsveranstaltungen
- Evaluation von radiologischen Fortbildungsveranstaltungen
- Verleihung des Eugenie- und Felix-Wachsmann-Preises an herausragend evaluierte Vortragende
- Führen eines CME-Punktekontos für Akademie-Mitglieder
§ 2 Mitgliedschaft in der Akademie
(1) Ärztinnen und Ärzte sowie MTR und MFA können Mitglied der Akademie werden und zum Nachweis der regelmäßigen Fortbildung von der Akademie ein CME-Punktekonto führen lassen.
(2) Die Anmeldung erfolgt über die Homepage der Akademie.
(3) Für ärztliche Mitglieder wird eine jährliche Mitgliedsgebühr erhoben, deren Höhe vom Direktorium der Akademie im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) festgelegt wird.
(4) Für MTR und MFA wird keine Mitgliedsgebühr erhoben. MTR und MFA können nur Mitglieder der Akademie werden, wenn sie Mitglieder in der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Technolog:innen für Radiologie (DGMTR) sind.
§ 3 Direktorium der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
(1) Dem Direktorium gehören qua Amt die folgenden Personen an:
- die Kongresspräsident:innen des Deutschen Röntgenkongresses des laufenden und folgenden Jahres
- die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften und Foren sowie die Sprecher:innen der Netzwerke der DRG
- ein:e Vertreter:in von conrad, der Lernplattform der DRG
- der Präsident bzw. die Präsidentin bzw. ein:e vom jeweiligen Vorstand benannte:r Vertreter:in der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie (DGNR), der Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (GPR), der Deutschen Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und minimal-invasive Therapie (DeGIR) und der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Physik (DGMP)
- der Präsident bzw. die Präsidentin des Berufsverbands der Deutschen Radiologie (BDR)
- der bzw. die Vorsitzende der KLR
- ein:e Vertreter:in der Akademie der Österreichischen Röntgengesellschaft (ÖRG)
- ein:e Vertreterin der DGMTR
- ein:e Vertreter:in der wissenschaftlichen Leitung der Akademie Online
(2) Das Direktorium unterstützt die Kongresspräsident:innen des Deutschen Röntgenkongresses bei der Programmgestaltung und berät den Vorstand der DRG in Fragen der radiologischen Fortbildung.
§ 4 Vorsitz des Direktoriums
(1) Der Vorstand der DRG bestimmt eine:n Vorsitzende:n des Direktoriums, der bzw. die die Sitzungen des Direktoriums leitet. Der oder die Vorsitzende muss nicht aus dem Kreis der Personen stammen, die nach § 3 (1) qua Amt dem Direktorium angehören.
(2) Die Amtszeit des bzw. der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung durch den Vorstand der DRG ist möglich.
(3) Der bzw. die Vorsitzende kann sein bzw. ihr Amt jederzeit niederlegen. In diesem Fall bestimmt der Vorstand der DRG in seiner nächsten Sitzung über die Nachfolge.
(4) Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des BDR.
§ 5 Sitzungen und Beschlussfassung des Direktoriums
(1) Der bzw. die Vorsitzende lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen des Direktoriums ein.
(2) Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Das Direktorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 6 Salvatorische Klausel / Inkrafttreten
(1) Sollte eine Bestimmung der Arbeitsordnung unwirksam sein, bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Diese Arbeitsordnung ist am 11.03.2025 vom Vorstand der DRG beschlossen worden.
Berlin, den 11.03.2025
Der Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft, Gesellschaft für Medizinische Radiologie und bildgeführte Therapie e.V.